Was bedeutet Verwaltungsbeirat?
Wohnungseigentümer können durch Beschluss zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden (§ 29 Abs. 1 WEG). Ein Beirat ist nicht vorgeschrieben, in den meisten Gemeinschaften aber vorhanden. Seit der Reform bestimmt die Gemeinschaft die Zahl der Mitglieder selbst; die frühere feste Besetzung mit drei Personen ist entfallen. Hat der Beirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Mitglied kann nur sein, wer Wohnungseigentümer ist.
Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben (§ 29 Abs. 2 WEG). Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen von ihm geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden, bevor die Versammlung über die Vorschüsse und Nachschüsse beschließt. In der Praxis ist er außerdem Ansprechpartner zwischen den Versammlungen, begleitet Begehungen und wirkt an der Vorbereitung der Tagesordnung mit. Entscheidungsbefugnisse anstelle der Eigentümer hat er nicht.
Dem Vorsitzenden kommen besondere Aufgaben zu: Er vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter (§ 9b Abs. 2 WEG), unterschreibt die Niederschrift der Versammlung mit und kann die Versammlung einberufen, wenn ein Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert. Um das Ehrenamt attraktiv zu halten, haften unentgeltlich tätige Beiratsmitglieder nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 29 Abs. 3 WEG).
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
