Was bedeutet Verkehrssicherungspflicht?
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit andere nicht zu Schaden kommen. Dieser von der Rechtsprechung aus § 823 BGB entwickelte Grundsatz trifft jeden Grundstückseigentümer. Für Schäden durch herabfallende Gebäudeteile enthält § 836 BGB eine eigene Haftungsregel mit vermutetem Verschulden.
Zu den typischen Pflichten gehören der Winterdienst auf Wegen und – je nach Ortssatzung – auf dem öffentlichen Gehweg, eine ausreichende Beleuchtung der Zugänge, trittsichere Treppen und Handläufe, die Kontrolle von Bäumen, Dach und Fassade sowie die Sicherheit von Spielgeräten. Verlangt wird keine absolute Sicherheit, sondern das, was ein umsichtiger Eigentümer nach den Umständen für erforderlich halten darf.
Die Pflicht lässt sich übertragen, etwa auf einen Hausmeisterdienst, einen Winterdienst oder per Mietvertrag auf die Mieter. Der Eigentümer wird dadurch aber nicht frei: Ihm bleibt die Pflicht, den Beauftragten sorgfältig auszuwählen und die Ausführung zu überwachen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum bei der Gemeinschaft; der Verwalter organisiert ihre Erfüllung. Entscheidend ist im Streitfall die Dokumentation – Begehungsprotokolle, Räumprotokolle und Wartungsnachweise belegen, dass das Erforderliche getan wurde.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
