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Glossar · Miete

Mieterhöhung

Eine Mieterhöhung im laufenden Wohnraummietvertrag ist nur in den gesetzlichen Formen möglich – etwa bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Was bedeutet Mieterhöhung?

Das Gesetz lässt die Erhöhung der Miete im bestehenden Wohnraummietverhältnis nur auf bestimmten Wegen zu (§ 557 BGB): durch Vereinbarung im Einzelfall, durch eine von Anfang an vereinbarte Staffel- oder Indexmiete, durch Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) oder nach einer Modernisierung (§ 559 BGB). Eine Kündigung, um eine höhere Miete durchzusetzen, ist ausgeschlossen.

Der häufigste Fall ist die Erhöhung auf die Vergleichsmiete. Sie setzt voraus, dass die Miete zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Es ist in Textform zu erklären und zu begründen – mit einem Mietspiegel, einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen (§ 558a BGB). Zusätzlich gilt die Kappungsgrenze.

Die Erhöhung wird nicht einseitig wirksam: Der Mieter muss zustimmen. Dafür hat er bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens Zeit. Stimmt er zu, schuldet er die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang. Verweigert er die Zustimmung, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b BGB). Formfehler machen das Verlangen unwirksam.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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