Was bedeutet Stimmrecht?
Das Stimmrecht ist das wichtigste Mitwirkungsrecht des Wohnungseigentümers. Es steht demjenigen zu, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist – nicht dem Mieter, dem Nießbraucher oder dem Käufer vor der Umschreibung. Gesetzlich gilt das Kopfprinzip: Jeder Eigentümer hat eine Stimme (§ 25 Abs. 2 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann stattdessen das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen oder nach Einheiten vorsehen.
Ausüben lässt sich das Stimmrecht persönlich oder durch einen Bevollmächtigten. Die Vollmacht bedarf der Textform (§ 25 Abs. 3 WEG), eine E-Mail genügt also. Viele Gemeinschaftsordnungen beschränken den Kreis möglicher Vertreter, etwa auf Ehegatten, andere Eigentümer oder den Verwalter. Steht eine Wohnung mehreren gemeinsam zu, können sie nur einheitlich abstimmen.
In bestimmten Fällen ist ein Eigentümer vom Stimmrecht ausgeschlossen (§ 25 Abs. 4 WEG): wenn der Beschluss ein Rechtsgeschäft mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er rechtskräftig zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt ist. Kein Ausschluss besteht dagegen bei bloßen Hausgeldrückständen. Eine Stimme, die trotz Verbots mitgezählt wird, macht den Beschluss anfechtbar, wenn sie für das Ergebnis den Ausschlag gab.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
