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Glossar · Technik

Modernisierung

Modernisierung verbessert ein Gebäude über den bisherigen Zustand hinaus – etwa durch Energieeinsparung oder einen höheren Gebrauchswert.

Was bedeutet Modernisierung?

Im Mietrecht zählt § 555b BGB auf, was eine Modernisierungsmaßnahme ist: bauliche Veränderungen, durch die nachhaltig Endenergie eingespart wird, der Wasserverbrauch sinkt, der Gebrauchswert der Mietsache steigt, die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert werden oder neuer Wohnraum entsteht. Beispiele sind die Dämmung der Fassade, der Einbau von Isolierglasfenstern, der Anbau von Balkonen oder der Einbau eines Aufzugs.

Der Vermieter muss die Maßnahme spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen – mit Art, Umfang, Beginn, Dauer, der zu erwartenden Mieterhöhung und den künftigen Betriebskosten (§ 555c BGB). Der Mieter hat sie grundsätzlich zu dulden, kann aber Härtegründe einwenden. Nach Abschluss kann der Vermieter die jährliche Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen (§ 559 BGB); Kosten ersparter Reparaturen sind abzuziehen, und es gelten Obergrenzen je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.

Im Wohnungseigentumsrecht ist der Begriff seit der Reform von 2020 entfallen. Alles, was über die Erhaltung hinausgeht, ist eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Wer die Kosten trägt, bestimmt § 21 WEG. Bei größeren Vorhaben lohnt eine frühe Abstimmung von Technik, Finanzierung und Beschlusslage.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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