WEG-Verwaltung
Erhaltungsrücklage: Verwaltung und Planung für Ihre WEG
Die Rücklage entscheidet darüber, ob eine Dachsanierung ein Tagesordnungspunkt ist oder eine Belastungsprobe für die Gemeinschaft. Wir führen sie getrennt vom laufenden Konto, weisen sie jedes Jahr aus und sagen rechtzeitig, wenn sie zu den anstehenden Maßnahmen nicht mehr passt.

Kurz erklärt
Die Erhaltungsrücklage – bis zur WEG-Reform Instandhaltungsrücklage genannt – ist zweckgebundenes Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Ansammlung einer angemessenen Rücklage gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung; eine feste Höhe schreibt das Gesetz nicht vor.
Leistungsumfang
Das ist enthalten
- Führung der Rücklage auf einem eigenen Konto der Gemeinschaft
- Buchung der Zuführungen aus dem Hausgeld laut Wirtschaftsplan
- Ausweis des tatsächlichen Stands im jährlichen Vermögensbericht
- Vorschlag zur Höhe der Zuführung auf Basis des Gebäudezustands
- Entnahmen ausschließlich auf Grundlage eines Beschlusses
- Beschlussvorlagen zur Finanzierung größerer Maßnahmen
01
Wie führen wir die Rücklage?
Die Rücklage gehört der Gemeinschaft, nicht dem Verwalter und auch nicht dem einzelnen Eigentümer. Wir führen sie deshalb auf einem Konto, das auf den Namen der Gemeinschaft lautet und vom Bewirtschaftungskonto getrennt ist. Die im Wirtschaftsplan beschlossene Zuführung wird aus den Hausgeldzahlungen dorthin übertragen. Über die Form der Anlage entscheidet die Gemeinschaft; ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht nur eine sichere, nicht spekulative Anlage.
Im Vermögensbericht weisen wir jedes Jahr aus, wie hoch die Rücklage tatsächlich ist – also das, was auf dem Konto liegt, und nicht bloß der Betrag, der rechnerisch hätte angespart werden sollen. Zahlen einzelne Eigentümer ihr Hausgeld nicht, wird diese Lücke sichtbar und kann in der Versammlung angesprochen werden.
02
Wie viel Rücklage braucht Ihr Haus?
Eine für alle Gebäude richtige Zahl gibt es nicht. Ein Wohnhaus aus den Sechzigerjahren mit erstem Dach und alten Steigleitungen braucht mehr Vorsorge als ein Neubau in der Gewährleistungszeit. Als grobe Orientierung dienen Rechenansätze wie die Peters’sche Formel; aussagekräftiger ist der Blick auf die Bauteile, deren Erneuerung in den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren absehbar ist.
Wir stellen der Versammlung gegenüber, was vorhanden ist und was voraussichtlich gebraucht wird, und schlagen eine Zuführung vor. Die Entscheidung über die Höhe treffen die Eigentümer mit dem Wirtschaftsplan. Wenn Sie vorab selbst rechnen möchten, hilft der Rücklagen-Rechner; die Hintergründe stehen im Ratgeber zur Erhaltungsrücklage.
03
Entnahme, Sonderumlage oder Darlehen?
Steht eine Maßnahme an, bereiten wir neben den Angeboten auch den Finanzierungsbeschluss vor. Reicht die Rücklage, wird die Entnahme beschlossen; dabei achten wir darauf, dass ein Grundstock für Unvorhergesehenes bleibt. Reicht sie nicht, kommt eine Sonderumlage in Betracht, gegebenenfalls kombiniert mit einer Teilentnahme. Ein Darlehen der Gemeinschaft ist rechtlich möglich, stellt aber hohe Anforderungen an den Beschluss und sollte die Ausnahme bleiben.
Wichtig für Sie: Die Rücklage ist zweckgebunden. Sie für laufende Kosten heranzuziehen, etwa um eine Liquiditätslücke bei gestiegenen Energiepreisen zu überbrücken, ist ohne entsprechenden Beschluss nicht zulässig. Solche Engpässe sprechen wir an und schlagen vor, die Vorschüsse anzupassen, statt stillschweigend umzuschichten.
FAQ
Erhaltungsrücklage – häufige Fragen
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 05341 288 479 - 0 oder nutzen Sie das Rückruf-Formular.
Nein. Die Rücklage ist Vermögen der Gemeinschaft und bleibt bei ihr; ein Auszahlungsanspruch des ausscheidenden Eigentümers besteht nicht. Der rechnerische Anteil geht wirtschaftlich auf den Käufer über und wird üblicherweise im Kaufpreis berücksichtigt. Den aktuellen Stand kann ein Kaufinteressent dem Vermögensbericht entnehmen.
Nein. Das Wohnungseigentumsgesetz verlangt eine angemessene Rücklage, nennt aber keinen Betrag. Was angemessen ist, richtet sich nach Alter, Zustand und Ausstattung des Gebäudes. Die Eigentümer haben bei der Festlegung einen Ermessensspielraum; eine dauerhaft offensichtlich zu niedrige Rücklage entspricht jedoch nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Nein. Die Zuführung zur Erhaltungsrücklage dient der Instandhaltung und gehört damit nicht zu den Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Sie bleibt beim vermietenden Eigentümer und ist in der Nebenkostenabrechnung für den Mieter herauszurechnen.
Das hängt davon ab, was Ihre Gemeinschaft beschlossen hat. Üblich ist, laufende Kleinreparaturen aus dem Bewirtschaftungskonto zu zahlen und dafür einen Ansatz im Wirtschaftsplan vorzusehen, während die Rücklage größeren Erhaltungsmaßnahmen vorbehalten bleibt. Wir halten uns an die Beschlusslage und weisen jede Entnahme in der Abrechnung aus.
Ratgeber
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