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Glossar · WEG

Entlastung des Verwalters

Mit der Entlastung billigen die Eigentümer die Amtsführung des Verwalters für einen Zeitraum und verzichten auf erkennbare Ersatzansprüche.

Was bedeutet Entlastung des Verwalters?

Die Entlastung ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem die Gemeinschaft die Tätigkeit des Verwalters für einen abgelaufenen Zeitraum – meist das Wirtschaftsjahr – als ordnungsgemäß billigt. Im Gesetz ist sie nicht geregelt; sie hat sich in der Praxis eingebürgert und steht häufig direkt nach der Jahresabrechnung auf der Tagesordnung.

Ihre rechtliche Wirkung wird oft unterschätzt. Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht: Ansprüche gegen den Verwalter, die den Eigentümern bei der Beschlussfassung bekannt waren oder die sie bei sorgfältiger Prüfung der vorgelegten Unterlagen hätten erkennen können, lassen sich danach grundsätzlich nicht mehr durchsetzen. Unbekannte und nicht erkennbare Pflichtverletzungen sind davon nicht erfasst.

Ein Anspruch des Verwalters auf Entlastung besteht in der Regel nicht, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Die Eigentümer sollten nur zustimmen, wenn Abrechnung und Belege geprüft sind und keine offenen Fragen bestehen; hier ist die Stellungnahme des Verwaltungsbeirats hilfreich. Bestehen Anhaltspunkte für Fehler, kann der Punkt vertagt oder die Entlastung verweigert werden. Ist der Verwalter selbst Eigentümer oder Bevollmächtigter, darf er über seine eigene Entlastung nach überwiegender Auffassung nicht mitstimmen.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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