Was bedeutet Räumungsklage?
Endet ein Mietverhältnis durch Kündigung und gibt der Mieter die Wohnung nicht zurück, darf der Vermieter sie nicht eigenmächtig räumen, Schlösser tauschen oder Versorgungsleitungen sperren. Er braucht einen gerichtlichen Titel. Zuständig ist bei Wohnraum unabhängig vom Streitwert das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt.
Das Gericht prüft, ob die Kündigung wirksam war – also Form, Begründung, Fristen und den Kündigungsgrund. Bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann der Mieter die fristlose Kündigung durch vollständigen Ausgleich des Rückstands innerhalb der gesetzlichen Schonfrist unwirksam machen. Gibt das Gericht der Klage statt, kann es dem Mieter auf Antrag oder von Amts wegen eine Räumungsfrist einräumen (§ 721 ZPO).
Zieht der Mieter auch nach dem Urteil nicht aus, beauftragt der Vermieter den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung. Dafür ist ein Kostenvorschuss zu leisten, der bei einer klassischen Räumung mit Abtransport und Einlagerung erheblich sein kann. Eine Alternative ist die auf die Besitzverschaffung beschränkte Räumung nach § 885a ZPO. Vom Kündigungsschreiben bis zur Rückgabe vergehen oft viele Monate, in denen weiterer Ausfall entsteht – eine einvernehmliche Lösung ist deshalb häufig wirtschaftlich sinnvoller.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
