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Glossar · Technik

Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder sind in Niedersachsen in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren mit Rettungswegfunktion Pflicht (§ 44 Abs. 5 NBauO).

Was bedeutet Rauchwarnmelder?

Rauchwarnmelder warnen Schlafende vor Brandrauch, der innerhalb weniger Atemzüge bewusstlos macht. Die Pflicht zum Einbau regeln die Bauordnungen der Länder. In Niedersachsen verlangt § 44 Abs. 5 NBauO in Wohnungen mindestens einen Rauchwarnmelder in jedem Schlafraum, jedem Kinderzimmer und in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. Die Geräte müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich. Die Betriebsbereitschaft sicherzustellen ist in Niedersachsen Sache der Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzungsberechtigten – es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Viele Vermieter tun das und beauftragen einen Dienstleister mit der jährlichen Prüfung, weil sie nur so einen einheitlichen und nachweisbaren Stand im Haus erreichen.

Im Mietverhältnis können die Kosten der regelmäßigen Wartung als sonstige Betriebskosten umgelegt werden, wenn der Mietvertrag das ausdrücklich vorsieht. Die Anschaffung der Geräte und die Miete für Leihgeräte sind nach der Rechtsprechung dagegen keine umlagefähigen Betriebskosten. In der Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Gemeinschaft den einheitlichen Einbau und die Wartung für alle Wohnungen beschließen, auch wenn einzelne Eigentümer ihre Wohnungen bereits selbst ausgestattet haben.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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