Was bedeutet Privilegierte Maßnahme?
Für bestimmte bauliche Veränderungen gibt das Gesetz jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch gegen die Gemeinschaft. Nach § 20 Abs. 2 WEG kann er angemessene Maßnahmen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz, dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität oder – seit Oktober 2024 – der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.
Der Anspruch betrifft das Ob, nicht das Wie. Ein Beschluss bleibt erforderlich; ohne ihn darf nicht gebaut werden. Über die Art der Durchführung entscheidet die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung: Sie kann etwa festlegen, wo die Ladestation montiert wird, welche technischen Vorgaben gelten oder dass ein Fachbetrieb die Arbeiten ausführt. Verweigert die Mehrheit die Gestattung ganz, kann der Eigentümer sie gerichtlich durchsetzen.
Die Kosten trägt der Eigentümer, der die Maßnahme verlangt – einschließlich der Folgekosten für Betrieb und Erhaltung (§ 21 Abs. 1 WEG). Dafür stehen ihm auch die Nutzungen allein zu. Wollen sich später weitere Eigentümer anschließen, können sie das gegen einen angemessenen Ausgleich verlangen. Auch privilegierte Maßnahmen dürfen die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten oder andere unbillig benachteiligen. Mietern gibt § 554 BGB einen vergleichbaren Anspruch gegenüber dem Vermieter.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
