Was bedeutet Bauliche Veränderung?
Als bauliche Veränderung bezeichnet § 20 Abs. 1 WEG jede Maßnahme, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Die Reparatur eines undichten Dachs ist Erhaltung; der Anbau von Balkonen, eine Markise an der Fassade oder die Wallbox in der Tiefgarage sind bauliche Veränderungen.
Seit der WEG-Reform genügt für solche Maßnahmen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinschaft kann sie selbst durchführen oder einem einzelnen Eigentümer gestatten. Ohne Beschluss darf am Gemeinschaftseigentum nicht gebaut werden – auch dann nicht, wenn niemand beeinträchtigt scheint. Die Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG: Unzulässig sind Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen.
Wer zahlt, regelt § 21 WEG. Hat ein Eigentümer die Maßnahme verlangt oder wurde sie ihm gestattet, trägt er die Kosten allein. Alle Eigentümer zahlen, wenn die Maßnahme mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, oder wenn sich die Kosten in angemessener Zeit amortisieren. Andernfalls zahlen nur diejenigen, die zugestimmt haben. Für bestimmte Vorhaben besteht ein Anspruch – siehe privilegierte Maßnahme.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
