WEG-Verwaltung
Beschlussumsetzung: Was nach der Versammlung geschieht
Ein Beschluss ist erst dann etwas wert, wenn danach der Handwerker beauftragt, die Umlage eingezogen und das Ergebnis kontrolliert ist. Wir übernehmen die Ausführung der Beschlüsse Ihrer Gemeinschaft und halten fest, was daraus geworden ist.

Kurz erklärt
Beschlussumsetzung ist die Ausführung der von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse durch den Verwalter als Organ der Gemeinschaft. Dazu gehören die Vergabe von Aufträgen, das Einfordern beschlossener Zahlungen, die Überwachung der Ausführung und die Dokumentation in der Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG).
Leistungsumfang
Das ist enthalten
- Aufgabenliste aus jeder Versammlung mit Zuständigkeit und Termin
- Auftragsvergabe im Namen der Gemeinschaft nach Beschlusslage
- Anforderung von Sonderumlagen und angepassten Vorschüssen
- Abstimmung von Ausführungsterminen mit Bewohnern und Firmen
- Kontrolle der Ausführung und Prüfung der Rechnungen
- Fortlaufende Führung der Beschluss-Sammlung
- Bericht an Beirat und Versammlung über den Stand offener Beschlüsse
01
Vom Protokoll zum Auftrag
Nach jeder Versammlung leiten wir aus der Niederschrift eine Aufgabenliste ab: Welcher Beschluss verlangt welchen Schritt, bis wann, und wovon hängt er ab. Ist die Finanzierung über die Rücklage beschlossen, kann der Auftrag an die ausgewählte Firma zügig erteilt werden. Hängt die Maßnahme an einer Sonderumlage, fordern wir zuerst die Beträge an und beauftragen, sobald die Mittel vorhanden sind – die Gemeinschaft soll keine Verpflichtung eingehen, die sie nicht bezahlen kann.
Ein Beschluss ist ab seiner Verkündung gültig und umzusetzen, auch wenn die einmonatige Anfechtungsfrist noch läuft. Wird tatsächlich Klage erhoben, wägen wir gemeinsam mit dem Beirat ab, ob eine Maßnahme aufgeschoben werden kann, ohne dass der Gemeinschaft ein Nachteil entsteht. Wie eine Anfechtung abläuft, beschreibt der Ratgeber zur Beschlussanfechtung.
02
Was dürfen wir ohne Beschluss veranlassen?
Nicht jede Kleinigkeit muss in die Versammlung. Das Gesetz berechtigt und verpflichtet den Verwalter, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung selbst zu treffen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder wenn sie nötig sind, um eine Frist zu wahren oder einen Nachteil abzuwenden. Die defekte Treppenhausleuchte oder die Notabdichtung nach einem Sturm gehören dazu.
Wo die Grenze im Alltag verläuft, können die Eigentümer selbst bestimmen: Durch Beschluss lassen sich die Befugnisse des Verwalters erweitern oder einschränken, etwa über eine Wertgrenze je Auftrag oder ein Jahresbudget für Kleinreparaturen. Wir empfehlen, das früh zu regeln. Es erspart außerordentliche Versammlungen und schafft Klarheit für beide Seiten.
03
Beschluss-Sammlung und Nachverfolgung
Jeder verkündete Beschluss wird unverzüglich mit Ort, Datum und Wortlaut in die Beschluss-Sammlung eingetragen, ebenso schriftliche Beschlüsse aus dem Umlaufverfahren und gerichtliche Entscheidungen. Die Einträge werden fortlaufend nummeriert. Jeder Eigentümer kann die Sammlung einsehen; für Kaufinteressenten ist sie eine der wichtigsten Informationsquellen über die Gemeinschaft.
Offene Beschlüsse bleiben auf unserer Liste, bis sie erledigt sind. Der Beirat erhält zwischen den Versammlungen eine Rückmeldung zum Stand, und in der nächsten Versammlung berichten wir, was abgeschlossen ist, was sich verzögert hat und weshalb. Stellt sich heraus, dass ein Beschluss so nicht ausführbar ist – weil kein Angebot im beschlossenen Kostenrahmen zu bekommen ist –, legen wir ihn mit einem neuen Vorschlag wieder vor.
FAQ
Beschlussumsetzung – häufige Fragen
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 05341 288 479 - 0 oder nutzen Sie das Rückruf-Formular.
Das hängt vom Inhalt ab. Zahlungsbeschlüsse und einfache Aufträge lassen sich kurz nach der Versammlung anstoßen. Bei Bauleistungen bestimmen die Verfügbarkeit der Firmen, Lieferzeiten und die Witterung den Zeitplan; bei einer Finanzierung über Sonderumlage muss zunächst das Geld eingegangen sein. Wir nennen in der Versammlung einen realistischen Zeitrahmen und melden Abweichungen.
Grundsätzlich ja. Ein Beschluss bleibt gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Ob es im Einzelfall sinnvoll ist, mit der Ausführung zu warten, hängt vom Risiko für die Gemeinschaft ab und wird mit dem Beirat und gegebenenfalls mit anwaltlicher Beratung abgewogen.
Der Beschluss gibt den Kostenrahmen vor. Zeigt sich vor oder während der Ausführung, dass er nicht ausreicht, informieren wir den Beirat und holen – abhängig von der Höhe der Abweichung und den Befugnissen, die Ihre Gemeinschaft uns eingeräumt hat – eine ergänzende Entscheidung der Eigentümer ein, bevor weitere Kosten ausgelöst werden.
Ratgeber
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