Was bedeutet Energieausweis?
Der Energieausweis ist im Gebäudemodernisierungsgesetz geregelt (GModG, §§ 79 ff.; bis Juli 2026: Gebäudeenergiegesetz). Er wird für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung, und gilt zehn Jahre. Es gibt zwei Arten: Der Bedarfsausweis beruht auf einer technischen Berechnung von Gebäudehülle und Anlagentechnik, der Verbrauchsausweis auf den gemessenen Verbräuchen der letzten drei Jahre.
Bei den meisten Bestandsgebäuden besteht Wahlfreiheit. Einen Bedarfsausweis brauchen jedoch Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die nicht mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreichen.
Wer verkauft oder neu vermietet, muss den Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsschluss übergeben. Schon in der Immobilienanzeige sind Pflichtangaben zu machen, unter anderem Art des Ausweises, Endenergiekennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Beschaffung des Ausweises Sache der Gemeinschaft; die Kosten sind keine umlagefähigen Betriebskosten.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
