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Glossar · WEG

Miteigentumsanteil

Der Miteigentumsanteil ist der rechnerische Bruchteil eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum, meist in Tausendsteln angegeben.

Was bedeutet Miteigentumsanteil?

Wohnungseigentum besteht aus zwei untrennbar verbundenen Teilen: dem Sondereigentum an der Wohnung und einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 2 WEG). Der Anteil – kurz MEA – wird in der Teilungserklärung festgelegt und im Grundbuch eingetragen, typischerweise als Bruch mit dem Nenner 1.000 oder 10.000.

Häufig orientiert sich die Verteilung an den Wohnflächen, vorgeschrieben ist das aber nicht. Der aufteilende Eigentümer ist in der Festlegung frei, weshalb die Anteile in älteren Anlagen mitunter deutlich von den Flächenverhältnissen abweichen. Nachträglich ändern lassen sie sich nur mit Zustimmung aller betroffenen Eigentümer in notarieller Form und durch Eintragung im Grundbuch.

Praktische Bedeutung hat der Miteigentumsanteil vor allem als gesetzlicher Kostenschlüssel: Nach § 16 Abs. 2 WEG trägt jeder Eigentümer die Kosten der Gemeinschaft nach dem Verhältnis seines Anteils, solange nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist. Auch die Nutzungen stehen den Eigentümern in diesem Verhältnis zu. Gegenüber Gläubigern der Gemeinschaft haftet jeder Eigentümer nach seinem Anteil (§ 9a Abs. 4 WEG). Das Stimmrecht dagegen richtet sich gesetzlich nach Köpfen – nach Anteilen nur, wenn die Gemeinschaftsordnung das vorsieht.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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