Was bedeutet Kopfprinzip?
§ 25 Abs. 2 WEG bestimmt: Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Wer drei Wohnungen in der Anlage besitzt, stimmt also mit demselben Gewicht ab wie der Eigentümer einer einzigen. Gehört eine Wohnung mehreren Personen gemeinsam – etwa Eheleuten oder einer Erbengemeinschaft –, haben sie zusammen eine Stimme und können sie nur einheitlich abgeben.
Das Kopfprinzip schützt vor der Dominanz einzelner Großeigentümer, bildet aber die wirtschaftliche Beteiligung nicht ab. Viele Gemeinschaftsordnungen weichen deshalb davon ab. Verbreitet sind das Wertprinzip, bei dem sich die Stimmkraft nach den Miteigentumsanteilen richtet, und das Objektprinzip, bei dem jede Einheit eine Stimme gewährt. Welches Prinzip gilt, steht in der Gemeinschaftsordnung; schweigt sie, bleibt es beim Gesetz.
An einigen Stellen schreibt das Gesetz die Zählweise selbst vor, unabhängig vom vereinbarten Stimmrecht. Das Verlangen nach einer außerordentlichen Versammlung setzt mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer voraus – gezählt nach Köpfen. Für die Kostentragung aller bei baulichen Veränderungen verlangt § 21 Abs. 2 WEG mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und zusätzlich die Hälfte aller Miteigentumsanteile. Vor Abstimmungen sollte deshalb feststehen, nach welchem Prinzip gezählt wird.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
