Was bedeutet Kappungsgrenze?
Verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, gelten zwei Obergrenzen zugleich. Die erste ist die Vergleichsmiete selbst. Die zweite ist die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um nicht mehr als 20 Prozent steigen – auch wenn die Vergleichsmiete deutlich höher liegt.
In Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, beträgt die Grenze 15 Prozent. Welche Gemeinden das sind, bestimmen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für jeweils höchstens fünf Jahre. Ob ein Ort dazugehört, ist deshalb vor jeder Mieterhöhung anhand der aktuellen Verordnung des Landes zu prüfen.
Gerechnet wird von der Miete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der neuen Erhöhung geschuldet war. Erhöhungen wegen Modernisierung nach § 559 BGB und wegen gestiegener Betriebskosten bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Für die Modernisierungsmieterhöhung gibt es eine eigene Begrenzung in Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren (§ 559 Abs. 3a BGB). Bei Staffel- und Indexmieten spielt die Kappungsgrenze keine Rolle, weil dort Erhöhungen nach § 558 BGB ausgeschlossen sind.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
