Was bedeutet Mehrhausanlage?
Stehen auf einem Grundstück mehrere Häuser – etwa drei Wohnblöcke, eine Reihenhauszeile oder ein Vorder- und ein Hinterhaus –, spricht man von einer Mehrhausanlage. Das Gesetz kennt dafür keine Sonderregeln. Es gibt nur eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ein Gemeinschaftsvermögen und einen Verwalter. Ohne besondere Regelung tragen alle Eigentümer die Kosten aller Gebäude gemeinsam, also auch die Dachsanierung des Nachbarhauses.
Weil das selten als gerecht empfunden wird, sehen viele Gemeinschaftsordnungen eine wirtschaftliche Trennung vor: Die Kosten jedes Hauses werden nur von dessen Eigentümern getragen, es gibt getrennte Erhaltungsrücklagen, und über Angelegenheiten, die nur ein Haus betreffen, stimmen allein dessen Eigentümer ab. Man nennt das Untergemeinschaften. Rechtsfähig sind sie nicht – Verträge schließt und Vertragspartner ist immer die Gesamtgemeinschaft.
In der Verwaltung ist die Mehrhausanlage anspruchsvoll. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung müssen die Kostenkreise sauber trennen, die Rücklagen sind je Haus auszuweisen, und bei jedem Beschluss ist zu klären, wer stimmberechtigt ist. Maßnahmen, die das äußere Erscheinungsbild der gesamten Anlage, gemeinsame Einrichtungen wie Heizzentrale oder Tiefgarage oder die Haftung der Gesamtgemeinschaft berühren, bleiben in aller Regel Sache aller Eigentümer. Fehlt eine Regelung, kann nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zumindest die Kostenverteilung beschlossen werden.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
