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Glossar · Miete

Kleinreparaturklausel

Die Kleinreparaturklausel verpflichtet den Mieter, die Kosten kleiner Reparaturen bis zu einer Obergrenze zu tragen. Sie ist nur begrenzt wirksam.

Was bedeutet Kleinreparaturklausel?

Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung auf eigene Kosten in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 BGB). Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag weicht davon ab und überträgt dem Mieter die Kosten für Bagatellschäden. Weil sie den Mieter belastet, stellt die Rechtsprechung an vorformulierte Klauseln strenge Anforderungen.

Wirksam ist eine solche Klausel nur, wenn sie drei Grenzen einhält. Sie darf sich nur auf Teile beziehen, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen – etwa Wasserhähne, Lichtschalter, Fenster- und Türgriffe, Rollladengurte. Sie muss einen Höchstbetrag je Reparatur nennen. Und sie muss eine Obergrenze für die Gesamtbelastung innerhalb eines Jahres festlegen. Welche Beträge noch angemessen sind, beurteilen die Gerichte im Einzelfall.

Zwei Missverständnisse sind verbreitet. Erstens geht es nur um die Kosten: Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, Reparaturen selbst auszuführen oder zu beauftragen, ist unwirksam. Zweitens ist die Obergrenze keine Selbstbeteiligung – übersteigt die Rechnung den Höchstbetrag je Reparatur, zahlt der Vermieter in der Regel die gesamte Reparatur. Ist die Klausel unwirksam, trägt der Vermieter alle Kleinreparaturen.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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