Was bedeutet Abrechnungsspitze?
Über die Jahresabrechnung als Zahlenwerk wird seit der WEG-Reform nicht mehr als Ganzes abgestimmt. Beschlossen wird nach § 28 Abs. 2 WEG nur noch, welche Nachschüsse einzufordern oder wie die beschlossenen Vorschüsse anzupassen sind. Dieser Betrag je Einheit heißt Abrechnungsspitze.
Berechnet wird sie aus dem Kostenanteil, der laut Abrechnung auf die Einheit entfällt, abzüglich der Vorschüsse, die nach dem Wirtschaftsplan geschuldet waren – also der Soll-Vorschüsse, nicht der tatsächlich gezahlten. Hat ein Eigentümer Hausgeld nicht vollständig bezahlt, bleibt dieser Rückstand eine eigene Forderung aus dem Wirtschaftsplan und geht nicht in der Abrechnungsspitze auf.
Bedeutung hat die Unterscheidung vor allem beim Eigentümerwechsel. Die Abrechnungsspitze schuldet, wer bei Fälligkeit des beschlossenen Nachschusses als Eigentümer im Grundbuch steht – auch wenn das Abrechnungsjahr noch dem Verkäufer zuzurechnen ist. Rückständige Vorschüsse dagegen schuldet weiterhin derjenige, der bei ihrer Fälligkeit Eigentümer war. Wie Käufer und Verkäufer das untereinander ausgleichen, regelt üblicherweise der Kaufvertrag.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
