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Glossar · Recht & Finanzen

Erbbaurecht

Das Erbbaurecht erlaubt, auf fremdem Grund ein Gebäude zu haben. Der Berechtigte zahlt dafür Erbbauzins und ist Eigentümer nur des Bauwerks.

Was bedeutet Erbbaurecht?

Beim Erbbaurecht fallen Grundstück und Gebäude rechtlich auseinander. Der Grundstückseigentümer räumt einem anderen das veräußerliche und vererbliche Recht ein, auf oder unter seinem Grundstück ein Bauwerk zu haben (§ 1 Erbbaurechtsgesetz). Dafür erhält er regelmäßig einen Erbbauzins. Erbbaurechte werden auf lange Zeit bestellt, häufig über viele Jahrzehnte; Ausgeber sind oft Kommunen, Kirchen oder Stiftungen.

Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück behandelt: Es erhält ein eigenes Erbbaugrundbuch, kann belastet, verkauft und vererbt werden. Der Erbbaurechtsvertrag regelt die Einzelheiten – etwa Anpassungen des Erbbauzinses, Zustimmungsvorbehalte des Grundstückseigentümers bei Verkauf oder Beleihung und den Heimfall, also die Rückübertragung bei bestimmten Pflichtverstößen. Läuft das Recht ab, geht das Gebäude auf den Grundstückseigentümer über, der dafür grundsätzlich eine Entschädigung schuldet.

Auch Eigentumswohnungen können auf einem Erbbaurecht errichtet sein; man spricht dann vom Wohnungserbbaurecht (§ 30 WEG). Für Eigentümer bedeutet das einen zusätzlichen laufenden Posten, der nicht zu den Betriebskosten zählt und nicht auf Mieter umgelegt werden kann. Beim Kauf sollten Restlaufzeit und Vertragsbedingungen genau gelesen werden.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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