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Glossar · WEG

Dauernutzungsrecht

Das Dauernutzungsrecht erlaubt, nicht zu Wohnzwecken dienende Räume eines Gebäudes dauerhaft zu nutzen. Es wird im Grundbuch eingetragen.

Was bedeutet Dauernutzungsrecht?

Das Wohnungseigentumsgesetz kennt neben dem Wohnungs- und Teileigentum zwei weitere, weniger bekannte Rechte: das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§ 31 WEG). Beide belasten ein Grundstück zugunsten eines Berechtigten, der bestimmte Räume unter Ausschluss des Eigentümers nutzen darf. Bezieht sich das Recht auf eine Wohnung, heißt es Dauerwohnrecht; bei Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen – etwa Läden, Praxen oder Lagerräume –, spricht man vom Dauernutzungsrecht.

Anders als ein Mietvertrag ist es ein dingliches Recht, das in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird. Es kann veräußert und vererbt werden (§ 33 WEG), der Berechtigte darf die Räume in der Regel auch vermieten. Eigentümer des Gebäudes wird er dadurch nicht. Die Räume müssen in sich abgeschlossen sein; Inhalt, Dauer und Pflichten zur Instandhaltung werden vertraglich vereinbart.

In der Praxis ist das Dauernutzungsrecht selten. Es begegnet etwa bei langfristig gesicherten Gewerbeflächen oder als Gegenleistung für einen Baukostenzuschuss. Für die Verwaltung ist wichtig zu wissen, wer welche Lasten trägt und wer bei Reparaturen zuständig ist – das ergibt sich aus der Bestellungsurkunde.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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