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Glossar · Miete

CO₂-Kostenaufteilung

Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten aus Heizung und Warmwasser. Der Vermieteranteil steigt mit dem Ausstoß des Gebäudes.

Was bedeutet CO₂-Kostenaufteilung?

Auf fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl wird ein CO₂-Preis erhoben, den der Lieferant mit der Brennstoffrechnung weitergibt. Bis Ende 2022 trugen Mieter diese Kosten über die Heizkostenabrechnung allein. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz verteilt sie für Abrechnungszeiträume ab 2023 zwischen beiden Seiten.

Bei Wohngebäuden gilt ein Stufenmodell. Maßgeblich ist der jährliche Kohlendioxidausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche: Je höher er ausfällt, desto größer ist der Anteil des Vermieters. Bei sehr sparsamen Gebäuden trägt der Mieter die Kosten vollständig, bei besonders schlechten Werten überwiegend der Vermieter. Für Nichtwohngebäude sieht das Gesetz vorerst eine hälftige Teilung vor.

Der Vermieter muss die Einstufung in der Heizkostenabrechnung ausweisen und seinen Anteil abziehen; die nötigen Angaben stehen auf der Rechnung des Brennstofflieferanten. Unterbleibt das, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil pauschal kürzen. Versorgt sich der Mieter selbst – etwa mit einer Gasetagenheizung und eigenem Liefervertrag –, kann er die Erstattung des Vermieteranteils verlangen und muss das innerhalb einer gesetzlichen Frist tun.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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