Was bedeutet Beschlussfähigkeit?
Bis zur Reform war eine Eigentümerversammlung nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertraten. Wurde dieses Quorum verfehlt, musste eine Wiederholungsversammlung einberufen werden. Diese Hürde ist seit dem 1. Dezember 2020 entfallen: Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, selbst wenn nur ein einziger Eigentümer teilnimmt.
Die Folge ist praktisch bedeutsam. Wer der Versammlung fernbleibt, verhindert keine Entscheidung mehr, sondern überlässt sie den Anwesenden. Für das Zustandekommen eines Beschlusses zählt nach § 25 Abs. 1 WEG allein die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wer nicht kommen kann, sollte deshalb eine Vollmacht erteilen; sie bedarf der Textform (§ 25 Abs. 3 WEG).
Zwei Einschränkungen sind zu beachten. Enthält die Gemeinschaftsordnung eine eigene Regelung zur Beschlussfähigkeit, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie nach der Reform fortgilt. Und für einzelne Rechtsfolgen verlangt das Gesetz weiterhin qualifizierte Mehrheiten – etwa bei der Kostenverteilung baulicher Veränderungen auf alle Eigentümer oder beim Beschluss über rein virtuelle Versammlungen.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
