Was bedeutet Eigentümerversammlung?
In der Versammlung der Wohnungseigentümer fallen die Entscheidungen der Gemeinschaft: Wirtschaftsplan und Vorschüsse, Abrechnungsergebnis, Erhaltungsmaßnahmen, Verwalterbestellung. Der Verwalter muss sie mindestens einmal im Jahr einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG) – und außerdem dann, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer dies in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
Eingeladen wird in Textform, also auch per E-Mail. Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, sofern kein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt (§ 24 Abs. 4 WEG). Mit der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen, denn gültig beschlossen werden kann nur, was angekündigt war. Den Vorsitz führt der Verwalter, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Sie ist nicht öffentlich; Eigentümer können sich aber durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Per Beschluss kann die Gemeinschaft die Teilnahme auf elektronischem Weg zulassen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG) oder für begrenzte Zeit rein virtuelle Versammlungen ermöglichen. Über die Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
