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Glossar · WEG

Gemeinschaftsordnung

Die Gemeinschaftsordnung regelt als Satzung der WEG das Verhältnis der Eigentümer untereinander: Stimmrecht, Kostenverteilung, Nutzung.

Was bedeutet Gemeinschaftsordnung?

Das Wohnungseigentumsgesetz enthält für vieles nur Grundregeln, von denen die Eigentümer durch Vereinbarung abweichen dürfen (§ 10 Abs. 1 WEG). Die Gesamtheit dieser Vereinbarungen nennt man Gemeinschaftsordnung. Meist ist sie ein eigener Abschnitt der Teilungserklärung und wird vom aufteilenden Eigentümer gleich mit festgelegt.

Typische Inhalte sind abweichende Kostenverteilungsschlüssel, das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen oder Einheiten statt nach Köpfen, Sondernutzungsrechte an Gärten und Stellplätzen, Nutzungsbeschränkungen, Regelungen zur Tierhaltung oder zur Vermietung sowie Zustimmungserfordernisse bei der Veräußerung. Damit die Regeln auch gegenüber späteren Käufern gelten, müssen sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sein (§ 10 Abs. 3 WEG).

Ändern lässt sich die Gemeinschaftsordnung grundsätzlich nur durch Vereinbarung aller Eigentümer. Ausnahmen bestehen, wenn sie selbst eine Öffnungsklausel enthält oder das Gesetz eine Beschlusskompetenz eröffnet, etwa für die Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Bei älteren Gemeinschaftsordnungen ist zusätzlich zu prüfen, ob einzelne Klauseln durch die Reform von 2020 überholt sind.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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