Was bedeutet Beschluss-Sammlung?
Nach § 24 Abs. 7 WEG ist für jede Gemeinschaft eine Beschluss-Sammlung zu führen. Sie enthält den Wortlaut der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse mit Ort und Datum, die schriftlichen Beschlüsse mit Ort und Datum ihrer Verkündung sowie die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in Wohnungseigentumssachen. Die Einträge werden fortlaufend nummeriert; aufgehobene oder angefochtene Beschlüsse werden entsprechend vermerkt.
Geführt wird die Sammlung vom Verwalter (§ 24 Abs. 8 WEG), und zwar unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern nach der Versammlung, nicht erst mit dem Protokollversand. Die Sammlung ersetzt die Niederschrift nicht, sondern ergänzt sie: Das Protokoll dokumentiert den Ablauf einer Versammlung, die Sammlung den Bestand aller geltenden Beschlüsse über die Jahre.
Ihr Zweck ist Transparenz. Jeder Wohnungseigentümer und jeder, den ein Eigentümer dazu ermächtigt, darf sie einsehen. Das betrifft vor allem Kaufinteressenten: Weil Beschlüsse auch gegen Erwerber wirken, zeigt erst die Sammlung, welche Regeln und Zahlungspflichten in der Anlage tatsächlich gelten. Beim Verwalterwechsel gehört sie zu den ersten Unterlagen, die vollständig zu übergeben sind.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
