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Glossar · WEG

Umlaufbeschluss

Der Umlaufbeschluss ist ein Beschluss ohne Versammlung. Er kommt zustande, wenn alle Wohnungseigentümer in Textform zustimmen.

Was bedeutet Umlaufbeschluss?

Nicht jede Entscheidung kann bis zur nächsten Eigentümerversammlung warten. § 23 Abs. 3 WEG erlaubt deshalb die Beschlussfassung außerhalb der Versammlung: Ein Beschluss ist auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu ihm in Textform erklären. Seit der Reform genügt dafür eine E-Mail oder ein eingescanntes Formular; die frühere Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift ist entfallen.

Die Hürde bleibt hoch, denn erforderlich ist die Zustimmung sämtlicher im Grundbuch eingetragenen Eigentümer – nicht nur der Mehrheit und nicht nur derer, die antworten. Eine einzige Ablehnung, Enthaltung oder ausbleibende Rückmeldung lässt den Beschluss scheitern. Praktikabel ist das Verfahren daher vor allem in kleinen Gemeinschaften oder bei unstreitigen Themen.

Erleichterung schafft der sogenannte Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG: Die Eigentümer können in einer Versammlung beschließen, dass für einen einzelnen, konkret bezeichneten Gegenstand im Umlaufverfahren die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Das bietet sich an, wenn in der Versammlung noch ein Angebot fehlt. Eine generelle Absenkung für alle künftigen Umlaufbeschlüsse ist nicht möglich. Wirksam wird der Umlaufbeschluss erst, wenn der Initiator – meist der Verwalter – das Ergebnis feststellt und allen Eigentümern mitteilt; danach wird er in die Beschluss-Sammlung eingetragen.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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