Was bedeutet Anfechtungsklage?
Ein Beschluss der Wohnungseigentümer ist auch dann gültig, wenn er fehlerhaft zustande gekommen ist – jedenfalls so lange, bis ein Gericht ihn rechtskräftig für ungültig erklärt (§ 23 Abs. 4 WEG). Wer einen Beschluss nicht hinnehmen will, muss deshalb Anfechtungsklage nach § 44 WEG erheben.
Die Fristen sind kurz und werden streng gehandhabt: Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 WEG). Maßgeblich ist der Tag der Versammlung, nicht der Zugang des Protokolls. Seit der Reform richtet sich die Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Anfechtungsgründe sind formelle Fehler – etwa eine fehlende Ankündigung in der Tagesordnung – oder inhaltliche Mängel, wenn der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Davon zu trennen sind nichtige Beschlüsse: Sie sind von Anfang an unwirksam, etwa wenn der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz fehlt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung; der Verwalter darf den Beschluss bis zur Entscheidung grundsätzlich umsetzen.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
