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WEG-Verwaltung Braunschweig

WEG-Verwaltung in Braunschweig: Gründerzeit, Wiederaufbau, Kapitalanleger

In Braunschweiger Eigentümergemeinschaften treffen häufig Selbstnutzer und Kapitalanleger aufeinander – in Häusern, deren Fassaden und Balkone in die Jahre gekommen sind. Wir führen die WEG-Verwaltung von unserem Firmensitz in Salzgitter aus; Braunschweig gehört zu unserem Einsatzgebiet.

WEG-Verwaltung in Braunschweig

Leistungsumfang

Was wir in Braunschweig übernehmen

  • Beschlussvorbereitung für Fassaden-, Balkon- und Dachsanierungen mit Vergleichsangeboten und Finanzierungsvarianten
  • Klare Zuordnung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Balkonen, Fenstern und Leitungen
  • Jahresabrechnung, aus der vermietende Eigentümer die umlagefähigen Kosten direkt entnehmen können
  • Eigentümerversammlungen in Braunschweig, auf Beschluss hybrid für auswärtige Eigentümer
  • Kostenverteilung in gemischt genutzten Häusern mit Läden oder Praxen im Erdgeschoss
  • Umsetzung gefasster Beschlüsse mit Terminplan und Rückmeldung an Beirat und Eigentümer

01

Fall 1: Gründerzeithaus im Ringgebiet, die Balkone bröckeln

Zwölf Wohnungen, Stuckfassade zur Straße, nachträglich angebaute Balkone zum Hof. Am Balkon im zweiten Stock platzt Beton ab. Der Eigentümer hält das für Sache der Gemeinschaft, die Gemeinschaft für seine. Solange das ungeklärt ist, passiert nichts – außer dass der Schaden wächst.

Konstruktive Teile eines Balkons wie Bodenplatte, Abdichtung und Brüstung sind zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn der Balkon einer Wohnung zugeordnet ist; wer zahlt, kann die Gemeinschaftsordnung abweichend regeln. Wir klären das anhand der Unterlagen, lassen alle Balkone gemeinsam begutachten und legen einen Sanierungsbeschluss vor. Die Abgrenzung erklärt der Ratgeber zu Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

02

Fall 2: Mehr Vermieter als Bewohner im Haus

In einer Hochschul- und Forschungsstadt gehören viele Wohnungen Anlegern, die anderswo leben. In der Versammlung sitzen dann drei Selbstnutzer, die neue Fenster wollen, und der Rest fehlt oder schickt Vollmachten mit der Weisung, gegen alles zu stimmen, was Geld kostet.

Wir begegnen dem mit Information statt Druck: Vorlagen, die Kosten je Einheit und die Folgen des Nichtstuns beziffern, und eine Eigentümerversammlung, an der auswärtige Eigentümer online teilnehmen können, wenn die Gemeinschaft das beschlossen hat. Wer mitreden kann, stimmt seltener pauschal dagegen.

03

Fall 3: Wiederaufbauhaus der Fünfziger mit Laden im Erdgeschoss

Die Braunschweiger Innenstadt wurde im Krieg weitgehend zerstört und in den fünfziger Jahren neu aufgebaut. Typisch sind Wohn- und Geschäftshäuser mit Teileigentum im Erdgeschoss. Der Ladeneigentümer hat andere Interessen als die Wohnungseigentümer: Schaufenster, Anlieferung, Werbung an der Fassade.

Wir achten darauf, dass die Kostenverteilung der Gemeinschaftsordnung folgt und nicht der Gewohnheit, und dass Veränderungen an der Fassade als bauliche Veränderung beschlossen werden, bevor sie ausgeführt sind. Auf der Seite zur Jahresabrechnung steht, wie wir abweichende Schlüssel für Teileigentum ausweisen.

Leistungsbausteine

WEG-Verwaltung im Detail

WEG-Verwaltung im Überblick

FAQ

WEG-Verwaltung in Braunschweig – häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 05341 288 479 - 0 oder nutzen Sie das Rückruf-Formular.

Die tragenden und abdichtenden Teile gehören zum Gemeinschaftseigentum; die Kosten trägt daher grundsätzlich die Gemeinschaft nach dem geltenden Schlüssel. Die Gemeinschaftsordnung kann die Kosten aber dem jeweiligen Wohnungseigentümer zuweisen. Maßgeblich sind die Unterlagen Ihrer Gemeinschaft.

Ja, wenn die Gemeinschaft das nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG beschlossen hat. Seit Oktober 2024 kann sie mit qualifizierter Mehrheit außerdem rein virtuelle Versammlungen für einen begrenzten Zeitraum beschließen. Wir bereiten den passenden Beschluss vor.

Nicht zwingend. Möglich sind auch eine Streckung der Maßnahme in Abschnitte, erhöhte Zuführungen über einige Jahre oder ein Darlehen der Gemeinschaft. Jede Variante hat Folgen für Liquidität und Haftung, die wir in der Vorlage gegenüberstellen.

Nein. Eingriffe in die Fassade betreffen das Gemeinschaftseigentum und sind als bauliche Veränderung nach § 20 WEG zu beschließen. Wir nehmen den Antrag auf die Tagesordnung und klären vorab, welche Unterlagen die Gemeinschaft für die Entscheidung braucht.

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