Das Wichtigste in Kürze
Das Treppenhaus ist in den meisten Mehrfamilienhäusern der erste Rettungsweg und muss jederzeit frei und rauchfrei nutzbar sein. Brennbare Gegenstände und alles, was den Weg verengt, gehören dort nicht hin. Eigentümer und Gemeinschaften müssen den Zustand regelmäßig kontrollieren, Türen und Rauchabzüge funktionsfähig halten und Verstöße abstellen lassen.

Schuhregal, Kinderwagen, Pflanzkübel, der Karton für den Sperrmüll: Im Alltag wird das Treppenhaus schnell zur Abstellfläche. Bei einem Brand entscheidet derselbe Raum darüber, ob die Bewohner das Haus verlassen können und ob die Feuerwehr mit Schlauch und Trage durchkommt. Die meisten Todesfälle bei Wohnungsbränden gehen auf Rauch zurück, nicht auf Flammen – und ein brennender Gegenstand im Treppenraum verraucht den Fluchtweg aller Etagen in kürzester Zeit.
Warum muss das Treppenhaus frei bleiben?
Das Bauordnungsrecht verlangt für jede Wohnung zwei voneinander unabhängige Rettungswege. Der erste führt in aller Regel über das Treppenhaus, der zweite über Fenster oder Balkone, die die Feuerwehr mit Leitern erreicht, oder über eine weitere Treppe. Damit der erste Rettungsweg funktioniert, müssen Treppenräume so beschaffen sein, dass sie im Brandfall ausreichend lange benutzbar bleiben: Wände, Decken und Treppen müssen dem Feuer widerstehen, und im Raum selbst soll möglichst nichts sein, das brennen kann.
Daraus folgen zwei Anforderungen an die Nutzung. Erstens darf die Breite des Weges nicht eingeengt werden – auch nicht durch Dinge, die nicht brennen. Zweitens sollen keine Brandlasten in den Treppenraum eingebracht werden. Beides dient nicht nur der Flucht, sondern auch dem Angriffsweg der Feuerwehr.
Was darf im Treppenhaus stehen – und was nicht?
Eine bundesweit einheitliche Liste gibt es nicht. Maßgeblich sind das Bauordnungsrecht, die Hausordnung und im Streitfall die Umstände des einzelnen Hauses. Die folgende Einordnung gibt wieder, was in der Praxis und in der Rechtsprechung üblicherweise angenommen wird.
| Gegenstand | Übliche Einordnung | Hinweis |
|---|---|---|
| Schuhschränke, Regale, Kommoden | Nicht zulässig | Brandlast und Hindernis zugleich |
| Kartons, Altpapier, Sperrmüll, Müllbeutel | Nicht zulässig | Leicht entzündlich, auch kurzfristig vermeiden |
| Fußmatte vor der Wohnungstür | In der Regel geduldet | Rutschfest und ohne Stolperkante |
| Kinderwagen, Rollator, Rollstuhl | Häufig zulässig, wenn der Weg frei bleibt | Hängt von der Breite und von zumutbaren Alternativen ab |
| Fahrräder, E-Scooter | In der Regel nicht zulässig | Gehören in Keller oder Fahrradraum; Akkus sind eine zusätzliche Brandlast |
| Pflanzen, Dekoration | Nur, wenn nichts eingeengt wird | Brennbare Dekoration vermeiden |
Bei Kinderwagen und Gehhilfen haben Gerichte den Bewohnern mehrfach ein berechtigtes Interesse zugestanden, sie im Hausflur abzustellen, wenn sie darauf angewiesen sind, kein zumutbarer anderer Platz vorhanden ist und der Durchgang nicht versperrt wird. Der Brandschutz bleibt aber die Grenze: Ist der Flur so schmal, dass die nötige Breite nicht mehr bleibt, hilft auch das berechtigte Interesse nicht. Sinnvoller als ein Streit ist meist eine praktische Lösung – ein fester Abstellplatz im Eingangsbereich oder ein Raum im Erdgeschoss.
Welche Pflichten haben Eigentümer und WEG?
Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass das Gebäude den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspricht und sicher genutzt werden kann. In der Wohnungseigentumsanlage trifft diese Pflicht die Gemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum, zu dem das Treppenhaus stets gehört. Praktisch bedeutet das dreierlei: Regeln aufstellen, kontrollieren, durchsetzen.
Die Regeln gehören in die Hausordnung. Sie sollte klar sagen, dass Treppenhaus, Flure und Kellergänge freizuhalten sind, und zugleich benennen, wo Kinderwagen und Fahrräder stehen können. Die Kontrolle geschieht bei den regelmäßigen Rundgängen des Hausmeisters und bei der Objektbegehung. Für die Durchsetzung gilt eine Stufenfolge: Ansprache, schriftliche Aufforderung mit Frist, bei Mietern Abmahnung. Gegenstände kurzerhand zu entsorgen, ist riskant – fremdes Eigentum darf allenfalls umgelagert werden, wenn eine akute Gefahr besteht, und auch das sollte dokumentiert sein.
Beanstandet die Bauaufsicht oder die Feuerwehr den Zustand, richtet sich die Anordnung an den Eigentümer oder die Gemeinschaft – nicht an den einzelnen Bewohner, der den Schrank aufgestellt hat. Auch der Gebäudeversicherer kann nach einem Schaden fragen, ob Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden.
Welche Brandschutzeinrichtungen müssen gewartet werden?
Welche Einrichtungen ein Haus hat, hängt von Baujahr, Höhe und Baugenehmigung ab. Was vorhanden oder in der Genehmigung verlangt ist, muss funktionsfähig gehalten werden.
- Rauch- und Feuerschutztüren zu Keller, Tiefgarage und Dachboden: Sie müssen selbsttätig schließen. Keile, Haken oder festgebundene Türen heben ihre Wirkung auf. Türschließer und Dichtungen werden üblicherweise jährlich kontrolliert.
- Rauchabzug im Treppenraum: Öffnungen an oberster Stelle, die sich von Hand oder elektrisch öffnen lassen. Elektrische Anlagen werden nach Herstellervorgabe gewartet, üblicherweise einmal im Jahr.
- Sicherheits- und Treppenhausbeleuchtung: Ausgefallene Leuchtmittel sind auch ein Thema der Verkehrssicherung.
- Feuerlöscher: In reinen Wohngebäuden meist nicht vorgeschrieben. Sind sie vorhanden, werden sie üblicherweise alle zwei Jahre geprüft.
- Trockene Steigleitungen und Wandhydranten in größeren Gebäuden: Prüfung durch Fachfirmen in den vorgegebenen Abständen.
- Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen: Sie müssen freigehalten und gekennzeichnet sein – ein zugeparkter Anleiterpunkt nimmt den oberen Wohnungen den zweiten Rettungsweg.
Rauchwarnmelder gehören in die Wohnungen, nicht ins Treppenhaus; die Regeln dazu stehen im Beitrag zur Rauchwarnmelderpflicht in Niedersachsen. Wichtig ist auch der Keller: Kellergänge sind Fluchtwege, und Abstellräume voller Brandlast direkt neben der Kellertreppe sind ein häufiger Ausgangspunkt von Bränden.
Was ist bei Umbauten und im Altbau zu beachten?
Bestehende Gebäude müssen nicht laufend an neue Vorschriften angepasst werden; es gilt Bestandsschutz, solange keine konkrete Gefahr besteht und nichts Wesentliches geändert wird. Wer jedoch umbaut, kann den Bestandsschutz berühren. Typische Fälle sind der Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnraum, neue Wohnungseingangstüren, Leitungsdurchführungen durch Treppenraumwände oder ein nachträglicher Wandbelag aus brennbarem Material.
Wohnungseingangstüren sind ein unterschätztes Bauteil: Sie trennen die Wohnung vom Rettungsweg und müssen je nach Gebäude dicht schließen oder weitergehende Anforderungen erfüllen. In der WEG gehören sie zum Gemeinschaftseigentum, auch wenn einzelne Eigentümer sie gern nach eigenem Geschmack tauschen würden. Bei allen Eingriffen in den Treppenraum sollte vorab ein Fachplaner oder die Bauaufsicht einbezogen werden.
- Treppenläufe, Podeste und Flure in voller Breite frei?
- Keine brennbaren Gegenstände im Treppenraum und in Kellergängen?
- Schließen alle Brand- und Rauchschutztüren selbsttätig und vollständig?
- Rauchabzug zugänglich, gekennzeichnet und gewartet?
- Haustür von innen ohne Schlüssel zu öffnen?
- Feuerwehrzufahrt frei und beschildert?
- Regelung in der Hausordnung vorhanden und den Bewohnern bekannt?
Kontrolle mit System statt Ärger im Einzelfall
Bei der Objektbegehung gehört das Treppenhaus zu den festen Prüfpunkten: freie Wege, Zustand der Türen, Funktion des Rauchabzugs, Beleuchtung. Auffälligkeiten halten wir mit Foto fest, sprechen die Bewohner sachlich an und verfolgen die Erledigung nach. Wo ein Abstellproblem immer wiederkehrt, suchen wir mit Eigentümer oder Beirat nach einer baulichen oder organisatorischen Lösung, statt jedes Jahr dieselben Schreiben zu verschicken.
Passende Leistung
Technisches Gebäudemanagement
Werterhalt durch vorausschauende Instandhaltung.
