Was bedeutet Sondereigentumsverwaltung?
Der WEG-Verwalter ist für das gemeinschaftliche Eigentum zuständig – nicht für die einzelne Wohnung und nicht für deren Mieter. Wer seine Eigentumswohnung vermietet, muss sich um Mieteingang, Nebenkostenabrechnung, Mängelmeldungen und Mieterwechsel selbst kümmern oder dafür eine Sondereigentumsverwaltung beauftragen. Sie ist eine eigenständige Dienstleistung mit eigenem Vertrag und gesonderter Vergütung, unabhängig von der WEG-Verwaltung.
Der Leistungsumfang entspricht dem der Mietverwaltung, bezogen auf eine Einheit: Mietvertrag und Mieterhöhungen, Überwachung der Zahlungen, Kautionsverwaltung, Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter, Wohnungsabnahme und Neuvermietung, Beauftragung von Reparaturen innerhalb der Wohnung. Hinzu kommt die Schnittstelle zur Gemeinschaft – etwa die Prüfung der Hausgeldabrechnung oder die Vertretung in der Eigentümerversammlung, wenn das vereinbart ist.
Die fachliche Besonderheit liegt in der Abrechnung. Die Jahresabrechnung der Gemeinschaft enthält auch nicht umlagefähige Kosten und folgt dem Zufluss-Abfluss-Prinzip; daraus ist die Betriebskostenabrechnung für den Mieter abzuleiten. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, gilt für die Umlage bei vermietetem Wohnungseigentum der Verteilungsmaßstab der Gemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB). Besonders hilfreich ist die Leistung für Eigentümer, die nicht am Ort wohnen oder mehrere Wohnungen in verschiedenen Anlagen halten.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
