Was bedeutet Wärmecontracting?
Beim Wärmecontracting – rechtlich gewerbliche Wärmelieferung – betreibt nicht der Gebäudeeigentümer die Heizung, sondern ein spezialisiertes Unternehmen, der Contractor. Er plant, finanziert, errichtet und wartet die Anlage, meist im Heizungskeller des Kunden, und verkauft die erzeugte Wärme. Der Wärmepreis setzt sich typischerweise aus einem festen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen; die Verträge laufen häufig zehn Jahre und länger.
Für den Eigentümer liegt der Vorteil darin, dass er die Investition nicht selbst aufbringen muss und das Betriebsrisiko abgibt. Dem stehen die lange Bindung und ein Wärmepreis gegenüber, der neben den Brennstoffkosten auch Investition, Wartung und Gewinn des Contractors enthält. Preisänderungsklauseln und die Regelungen zum Vertragsende – wem gehört die Anlage danach? – sollten vor Abschluss sorgfältig geprüft werden.
Im Mietverhältnis ist die Umstellung nur unter den Voraussetzungen des § 556c BGB und der Wärmelieferverordnung auf die Mieter umlegbar. Verlangt wird unter anderem, dass die Wärme mit verbesserter Effizienz geliefert wird und die Kosten der Wärmelieferung die bisherigen Betriebskosten der Eigenversorgung nicht übersteigen. Die Umstellung ist den Mietern spätestens drei Monate vorher in Textform anzukündigen. In der Eigentümergemeinschaft entscheidet die Versammlung durch Beschluss.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
