Was bedeutet Niederschrift?
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist nach § 24 Abs. 6 WEG unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Vorgeschrieben ist ein Ergebnisprotokoll: Es muss die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse wiedergeben, nicht den Verlauf der Diskussion. Üblich sind außerdem Ort, Datum, Beginn und Ende, die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung sowie die Zahl der anwesenden und vertretenen Eigentümer.
Zu unterschreiben ist die Niederschrift vom Vorsitzenden der Versammlung und einem Wohnungseigentümer; ist ein Verwaltungsbeirat bestellt, auch von dessen Vorsitzendem oder seinem Vertreter. Fehlt eine Unterschrift, berührt das die Gültigkeit der Beschlüsse nicht – sie werden mit der Verkündung in der Versammlung wirksam. Die Niederschrift ist ein Beweismittel, keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Etwas anderes kann gelten, wenn die Gemeinschaftsordnung die Protokollierung zur Bedingung macht.
Eine Pflicht, das Protokoll zu versenden, enthält das Gesetz nicht; jeder Eigentümer hat aber ein Einsichtsrecht. Weil die Frist für die Anfechtungsklage einen Monat ab Beschlussfassung beträgt, sollte die Niederschrift deutlich vorher vorliegen. In öffentlich beglaubigter Form dient sie zudem als Nachweis der Verwalterbestellung gegenüber dem Grundbuchamt (§ 26 Abs. 4 WEG). Die Beschluss-Sammlung wird unabhängig davon geführt.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
