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Glossar · WEG

Abberufung des Verwalters

Die Abberufung beendet das Amt des WEG-Verwalters durch Mehrheitsbeschluss. Seit der WEG-Reform ist dafür kein wichtiger Grund mehr nötig.

Was bedeutet Abberufung des Verwalters?

Mit der Abberufung entziehen die Wohnungseigentümer dem Verwalter sein Amt. Nach § 26 Abs. 3 WEG ist das jederzeit möglich – ein wichtiger Grund, wie ihn das frühere Recht häufig voraussetzte, ist seit dem 1. Dezember 2020 nicht mehr erforderlich. Es genügt ein Beschluss mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung.

Von der Abberufung zu unterscheiden ist der Verwaltervertrag. Er regelt Vergütung und Einzelheiten der Zusammenarbeit und endet nicht automatisch am selben Tag, sondern spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Bis dahin kann der Verwalter grundsätzlich noch Vergütung beanspruchen, sofern der Vertrag nicht früher endet oder aus wichtigem Grund gekündigt wird.

In der Praxis wird die Abberufung fast immer mit der Bestellung einer neuen Verwaltung verbunden, damit die Gemeinschaft nicht ohne Verwalter dasteht. Beide Punkte müssen in der Tagesordnung angekündigt sein. Der abberufene Verwalter ist verpflichtet, sämtliche Verwaltungsunterlagen und die Gelder der Gemeinschaft herauszugeben.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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