Was bedeutet Umlageausfallwagnis?
Vermieter tragen das Risiko, dass umgelegte Betriebskosten nicht hereinkommen – weil eine Wohnung leer steht oder ein Mieter Nachzahlungen schuldig bleibt. Im öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnungsbau darf dieses Risiko pauschal eingepreist werden: Die Neubaumietenverordnung erlaubt dort ein Umlageausfallwagnis von bis zu zwei Prozent der im Abrechnungszeitraum auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten (§ 25a NMV).
Im frei finanzierten Wohnungsbau gibt es diese Möglichkeit nicht. Die Betriebskostenverordnung zählt die umlagefähigen Kostenarten abschließend auf, und das Ausfallrisiko gehört nicht dazu. Ein entsprechender Zuschlag in der Abrechnung ist daher unzulässig, eine Formularklausel im Mietvertrag, die ihn vorsieht, unwirksam. Der Vermieter muss das Risiko über die Grundmiete kalkulieren.
Daraus folgt auch die Behandlung von Leerstand: Die Betriebskosten, die auf eine leer stehende Wohnung entfallen, trägt der Vermieter selbst; sie dürfen nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden. Verwechselt wird der Begriff gelegentlich mit dem Mietausfallwagnis, das den kalkulatorischen Abschlag für ausfallende Mieten insgesamt bezeichnet. Wer eine Abrechnung prüft und dort einen Posten „Umlageausfallwagnis“ findet, sollte klären, ob die Wohnung tatsächlich der Preisbindung unterliegt.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
