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Glossar · WEG

Teileigentum

Teileigentum ist Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen – etwa Läden, Büros, Praxen, Garagen oder Hobbyräume.

Was bedeutet Teileigentum?

Das Gesetz unterscheidet zwei Formen: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, jeweils verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG). Für beide gelten dieselben Vorschriften. Teileigentümer sind vollwertige Mitglieder der Gemeinschaft, haben Stimmrecht und zahlen Hausgeld.

Welche Form vorliegt, bestimmt die Teilungserklärung. Die Einordnung ist zugleich eine Zweckbestimmung: Eine Wohnung dient dem Wohnen, ein Teileigentum der Nutzung zu anderen Zwecken. Oft wird die Nutzung näher bezeichnet, etwa als „Laden“, „Büro“ oder „Hobbyraum“. Eine davon abweichende Nutzung ist nur zulässig, wenn sie bei typisierender Betrachtung nicht mehr stört als die vorgesehene. Wer aus einem Hobbyraum im Keller eine Wohnung macht, verstößt in aller Regel gegen die Zweckbestimmung.

Eine förmliche Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum oder umgekehrt ändert die Vereinbarung und setzt deshalb grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer sowie die Eintragung im Grundbuch voraus, sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes zulässt. Zusätzlich sind die baurechtlichen Anforderungen zu beachten. In gemischt genutzten Anlagen lohnt ein Blick auf die Kostenverteilung, weil Gewerbeeinheiten manche Kosten stärker verursachen als Wohnungen.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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