Was bedeutet Tagesordnung?
Nach § 23 Abs. 2 WEG ist es für die Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass sein Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Die Tagesordnung ist deshalb fester Bestandteil der Einladung. Sie soll jedem Eigentümer ermöglichen, sich vorzubereiten und zu entscheiden, ob er teilnimmt oder eine Vollmacht mit Weisung erteilt.
Wie genau ein Punkt beschrieben sein muss, hängt von seiner Bedeutung ab. Eine schlagwortartige Bezeichnung genügt in der Regel, wenn erkennbar ist, worüber abgestimmt werden soll – „Sanierung des Flachdachs, Vergabe und Finanzierung“ reicht, „Verschiedenes“ oder „Instandhaltung“ reicht nicht. Unter „Verschiedenes“ dürfen nur Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung beschlossen werden. Bei größeren Maßnahmen gehören Angebote und Beschlussvorschläge sinnvollerweise zu den Unterlagen der Einladung.
Aufgestellt wird die Tagesordnung vom Verwalter. Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ein Punkt aufgenommen wird, wenn die Behandlung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht; der Antrag muss so rechtzeitig kommen, dass die Ladungsfrist gewahrt bleibt. Wird über einen nicht angekündigten Punkt beschlossen, ist der Beschluss nicht nichtig, aber anfechtbar – es sei denn, alle Eigentümer sind anwesend und mit der Abstimmung einverstanden.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
