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Glossar · WEG

Kostenverteilungsschlüssel

Der Kostenverteilungsschlüssel legt fest, wie die Kosten der Gemeinschaft auf die Wohnungseigentümer verteilt werden – gesetzlich nach Anteilen.

Was bedeutet Kostenverteilungsschlüssel?

In der Wohnungseigentümergemeinschaft trägt jeder Eigentümer die Kosten der Gemeinschaft grundsätzlich nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Das betrifft Verwaltung, Erhaltung und gemeinschaftlichen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums. Häufig bestimmt die Gemeinschaftsordnung abweichende Schlüssel – etwa nach Wohnfläche, nach Einheiten oder getrennt nach Häusern.

Seit der WEG-Reform können die Eigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten durch Mehrheitsbeschluss eine andere Verteilung festlegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG). So lässt sich etwa beschließen, dass die Kosten des Aufzugs nur die Einheiten tragen, die ihn nutzen können, oder dass eine Fenstererneuerung von den jeweils betroffenen Eigentümern bezahlt wird. Der neue Maßstab muss sachlich vertretbar sein und darf einzelne Eigentümer nicht willkürlich benachteiligen.

Besonderheiten gelten für Heiz- und Warmwasserkosten, die nach der Heizkostenverordnung überwiegend verbrauchsabhängig zu verteilen sind, und für bauliche Veränderungen, deren Kosten § 21 WEG eigens regelt. Vom Verteilungsschlüssel der Gemeinschaft zu unterscheiden ist der Umlageschlüssel im Mietvertrag: Vermietende Eigentümer müssen gegenüber ihrem Mieter den dort vereinbarten Maßstab anwenden.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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