Was bedeutet Gewerbemietvertrag?
Werden Räume zu geschäftlichen Zwecken vermietet – als Laden, Büro, Praxis, Werkstatt oder Gaststätte –, liegt ein Gewerbemietverhältnis vor. Das Gesetz verweist dafür in § 578 BGB nur auf einen Teil der Mietvorschriften. Kündigungsschutz, Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und die strengen Regeln zur Betriebskostenumlage gelten nicht; die Parteien haben erheblich mehr Gestaltungsfreiheit.
Entsprechend viel hängt am Vertrag selbst. Üblich sind feste Laufzeiten mit Verlängerungsoptionen, eine Wertsicherung der Miete über einen Index oder eine Staffel, Regelungen zum Mietzweck, zu Konkurrenzschutz, Instandhaltung und Rückbau. Auch Kosten, die Wohnungsmieter nicht tragen müssen, etwa Verwaltungskosten, können bei klarer Vereinbarung umgelegt werden. Für Verträge mit längerer fester Laufzeit sind gesetzliche Formanforderungen zu beachten; ein Verstoß kann dazu führen, dass der Vertrag vorzeitig ordentlich kündbar ist.
Vermieter können unter bestimmten Voraussetzungen zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Mieter selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. In gemischt genutzten Häusern muss die Abrechnung Wohn- und Gewerbeeinheiten sauber auseinanderhalten. Wegen der Tragweite einzelner Klauseln gehört die Gestaltung eines Gewerbemietvertrags in anwaltliche Hand.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
